5.2. 5.2.1. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass es sich bei den infragestehenden Videoaufnahmen um private Aufzeichnungen handelt. Richtig ist auch die Darstellung des Beschwerdeführers, dass die Videoaufnahmen nicht primär auf die Aufzeichnung des öffentlichen Raums abzielen. Die Überwachungskamera des C._____ filmt primär das Innere des E [der Geschäftsräumlichkeiten]. Indessen kann rechts oben auf der Aufnahme ein Fenster erkannt werden, durch welches das Strassengeschehen schemenhaft mitgefilmt wird. Auf der Aufnahme können im Wesentlichen die Scheinwerferkegel der vorbeifahrenden Autos und deren Umrisse erkannt werden.