Wird die Rechtswidrigkeit durch einen Rechtfertigungsgrund aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwertbar. Ist der Beweis als rechtswidrig erlangt zu qualifizieren, sind in einem zweiten Schritt die Voraussetzungen für die Verwertbarkeit von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen. Von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel sind ohne Einschränkungen verwertbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2).