sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist (Art. 6 Abs. 3 DSG). Die Missachtung (eines) dieser Grundsätze stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 30 Abs. 2 lit. a DSG). Von Privaten unter Verletzung von Art. 30 DSG erlangte Beweismittel gelten als illegal erhoben, es sei denn, es liege ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 31 DSG vor (so bereits zu Art. 12 f. aDSG Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2). Wird die Rechtswidrigkeit durch einen Rechtfertigungsgrund aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwertbar.