Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf denen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 5 lit. a und lit. d des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020 (DSG; SR 235.1) dar (so bereits zu Art. 3 lit. a und lit. e aDSG Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2). Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein (Art. 6 Abs. 2 DSG). Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist (Art. 6 Abs. 3 DSG).