4. In der Beschwerdeantwort verweist die Staatsanwaltschaft Baden auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und führt ergänzend aus, dass vorliegend für den "Interessenten", also den Inhaber der Videoaufnahmegeräte, lediglich eine theoretische Möglichkeit der Identifizierung der aufgenommenen Personen bestanden und nach der allgemeinen Lebenserfahrung es für diese nicht möglich sei, die gefilmten Personen zu identifizieren. Damit fehle es, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, an der Bestimmbarkeit. Das Datenschutzgesetz sei somit nicht anwendbar und die Videos seien verwertbar.