aus dem Verfahren möglich sei. Da es sich um relativ kurze Sequenzen handle, könne der zeitliche Aufwand für die Identifizierung nicht gross gewesen sein, ein anderer grosser Aufwand sei nicht ersichtlich. Somit komme eine Verwertung der Videoaufnahmen nur bei Vorliegen einer schweren Straftat infrage. Eine schwere Straftat liege klar nicht vor (Beschwerde Ziff. 3). Die beiden Videoaufnahmen dürften nicht verwertet werden. Dabei spiele auch keine Rolle, wie relevant diese für die Klärung des Sachverhalts seien (Beschwerde Ziff. 4).