Die Staatsanwaltschaft Baden verweise in der angefochtenen Verfügung auf BGE 138 II 346 E. 6.1. Nach diesem Entscheid sei es nicht erforderlich, dass jeder Betrachter eine Person identifizieren könne. Es genüge, dass dies nur ein Betrachter könne, der über zusätzliche Informationen verfüge. Dies sei hier der Fall. Die Staatsanwaltschaft Baden weise im letzten Absatz der angefochtenen Verfügung selbst darauf hin, dass die Identifikation nur durch die Strafverfolgungsbehörden aufgrund der Zusatzinformationen -5-