3. In der Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, die Verwertbarkeit der beiden Videoaufnahmen sei infrage gestellt worden, weil es sich um private Aufnahmen handle, welche den öffentlichen Raum filmten und davon auszugehen sei, dass hierfür keine Bewilligung vorliege. Der grösste Teil der Videobilder betreffe den privaten Raum, der öffentliche Raum werde nur ganz am Rand gefilmt und es sei davon auszugehen, dass das Filmen des öffentlichen Raums gar nicht der Zweck der Kameras sei. Das ändere aber nichts daran, dass die Aufnahmen – soweit sie den öffentlichen Raum beträfen – nicht zulässig seien (Beschwerde Ziff. 2).