Das heisse, die Bestimmbarkeit sei vorliegend relativ ausgeschlossen. Nur mit den entsprechenden Zusatzinformationen aus dem vorliegenden Strafverfahren sei es – ausschliesslich für die Polizei und die Staatsanwaltschaft – möglich, die aufgenommenen Personen zu identifizieren. Damit sei das Erfordernis der Bearbeitung von "Personendaten" vorliegend nicht gegeben und die Aufzeichnung der beiden fraglichen Videos falle nicht in den Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes. Die beiden Videos seien daher rechtmässig erstellt und zu den Akten genommen worden. Sie könnten ohne Weiteres als Beweismittel verwendet werden.