Vorliegend erscheine bei beiden fraglichen Videoaufnahmen der öffentliche Bereich, der abgebildet werde, nur nebensächlich, im Hintergrund und nicht in einer Schärfe, welche grundsätzlich die Identifikation von einzelnen gefilmten Personen oder das Ablesen von Autokennzeichnen ermöglichen würde. Die im öffentlichen Bereich gefilmten Personen und Sachen seien ohne das zusätzliche Wissen aus dem vorliegenden Ermittlungsverfahren nicht identifizierbar. Für die an den Kameras berechtigten Personen seien die aufgenommenen Personen demnach nicht bestimmbar. Das heisse, die Bestimmbarkeit sei vorliegend relativ ausgeschlossen.