Aus dieser Rechtsprechung kann e contrario der Schluss gezogen werden, dass sich die Beschwerdeinstanz hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln zurückhaltend zeigen soll und diese dem Sachgericht zum definitiven Entscheid überlassen kann, wenn die Unverwertbarkeit eines umstrittenen Aktenstückes (noch) nicht eindeutig feststeht (Urteil des Bundesgerichts 7B_149/2023 vom 13. Juli 2023 E. 3.4). -4- 1.3. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.