1.2. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 394 lit. b StPO ist die beschuldigte Person berechtigt, Beschwerde gegen ablehnende Aktenentfernungsentscheide der Staatsanwaltschaft zu erheben. Falls sich bei rechtswidrig erlangten ("ungültigen") Beweisen eine Prüfung bzw. Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO ("zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich") aufdrängt, kann es sich je nach Umständen des Einzelfalls jedoch als geboten erscheinen, diese dem erkennenden Sachgericht vorzubehalten, zumal dieses über sämtliche Verfahrensakten verfügt (vgl. Art. 343 und Art.