" 1. Es seien die Videoaufnahmen der Überwachungskamera C._____ und der Überwachungskamera D._____ GmbH wegen Unverwertbarkeit gem. Art. 141 Abs. 2 StPO aus den Verfahrensakten zu entfernen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." -3- 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: