" Die beiden sich in den Akten befindenden Videoaufnahmen werden als Beweismittel zugelassen, berücksichtigt und nicht aus den Verfahrensakten entfernt, wie im Schreiben vom 21.05.2024 beantragt." 3. 3.1. Am 5. Juni 2024 (Postaufgabe: 6. Juni 2024) erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 27. Mai 2024 zugestellte Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: