1.2. Mit Parteimitteilung vom 18. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Baden dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Strafbefehls wegen ungenügender Aufmerksamkeit (Übertretung; Art. 90 Abs. 1 SVG) und wegen nicht Gewährens des Vortritts gegenüber Fussgängern auf dem Fussgängerstreifen (Vergehen; Art. 90 Abs. 2 SVG) in Aussicht. 1.3. Mit Schreiben vom 21. Mai 2024 machte der Beschwerdeführer die Unverwertbarkeit der von der Staatsanwaltschaft Baden mit Editionsverfügungen vom 15. Februar 2024 von der C._____ und der D._____ GmbH herausverlangten Überwachungskameraaufnahmen geltend. 2. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Baden: