Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.170 (STA.2023.9690) Art. 218 Entscheid vom 26. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, geboren am […], von […], führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Fred Hofer, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. Mai 2024 betreffend gegenstand die Zulassung von Videoaufnahmen als Beweismittel in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am Dienstag, den 14. November 2023, um ca. 17.05 Uhr kam es in Wet- tingen auf der Landstrasse zu einer möglichen Kollision zwischen dem den Fussgängerstreifen überquerenden B._____ (Strafkläger), geb. […] 2012, und dem mit seinem Fahrzeug, [...], AG aaa, von Baden in Richtung Wü- renlos fahrenden Beschwerdeführer. Die Staatsanwaltschaft Baden eröff- nete eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen dieses Vorfalls. 1.2. Mit Parteimitteilung vom 18. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Ba- den dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Strafbefehls wegen un- genügender Aufmerksamkeit (Übertretung; Art. 90 Abs. 1 SVG) und wegen nicht Gewährens des Vortritts gegenüber Fussgängern auf dem Fussgän- gerstreifen (Vergehen; Art. 90 Abs. 2 SVG) in Aussicht. 1.3. Mit Schreiben vom 21. Mai 2024 machte der Beschwerdeführer die Unver- wertbarkeit der von der Staatsanwaltschaft Baden mit Editionsverfügungen vom 15. Februar 2024 von der C._____ und der D._____ GmbH heraus- verlangten Überwachungskameraaufnahmen geltend. 2. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Baden: " Die beiden sich in den Akten befindenden Videoaufnahmen werden als Beweismittel zuge- lassen, berücksichtigt und nicht aus den Verfahrensakten entfernt, wie im Schreiben vom 21.05.2024 beantragt." 3. 3.1. Am 5. Juni 2024 (Postaufgabe: 6. Juni 2024) erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 27. Mai 2024 zugestellte Verfügung der Staatsanwalt- schaft Baden bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: " 1. Es seien die Videoaufnahmen der Überwachungskamera C._____ und der Überwachungs- kamera D._____ GmbH wegen Unverwertbarkeit gem. Art. 141 Abs. 2 StPO aus den Ver- fahrensakten zu entfernen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." -3- 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft Baden: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen keine vor. 1.2. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 394 lit. b StPO ist die beschuldigte Person berechtigt, Beschwerde gegen ablehnende Aktenentfernungsent- scheide der Staatsanwaltschaft zu erheben. Falls sich bei rechtswidrig er- langten ("ungültigen") Beweisen eine Prüfung bzw. Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO ("zur Aufklärung schwerer Straftaten unerläss- lich") aufdrängt, kann es sich je nach Umständen des Einzelfalls jedoch als geboten erscheinen, diese dem erkennenden Sachgericht vorzubehalten, zumal dieses über sämtliche Verfahrensakten verfügt (vgl. Art. 343 und Art. 350 Abs. 2 StPO) und die Prüfung der Bedeutung bzw. Verwertbarkeit der Beweismittel somit im Lichte der gesamten Beweisergebnisse vorneh- men kann. Lässt sich die Unverwertbarkeit der umstrittenen Aktenstücke bei einer Beurteilung der Aktenlage und der Gegebenheiten des konkreten Falls jedoch schon im Untersuchungsstadium eindeutig feststellen, kann bereits die Beschwerdeinstanz diese Beweismittel aus den Strafakten ent- fernen. Werden im Verlaufe des Strafverfahrens neue Tatsachen oder Um- stände bekannt, die von der Beschwerdeinstanz nicht berücksichtigt wor- den sind, kann die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln immer noch einer abschliessenden Prüfung durch das erkennende Sachgericht bzw. die den Endentscheid verfügende Strafbehörde zugeführt werden (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO; BGE 143 IV 475). Aus dieser Rechtsprechung kann e contrario der Schluss gezogen werden, dass sich die Beschwerdeinstanz hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln zurückhaltend zeigen soll und diese dem Sachgericht zum definitiven Entscheid überlassen kann, wenn die Unverwertbarkeit ei- nes umstrittenen Aktenstückes (noch) nicht eindeutig feststeht (Urteil des Bundesgerichts 7B_149/2023 vom 13. Juli 2023 E. 3.4). -4- 1.3. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist auf die form- und frist- gerecht erhobene Beschwerde einzutreten. 2. In der angefochtenen Verfügung begründet die Staatsanwaltschaft Baden die Verwertbarkeit der beiden Überwachungskameraaufnahmen wie folgt: Vorliegend erscheine bei beiden fraglichen Videoaufnahmen der öffentliche Bereich, der abgebildet werde, nur nebensächlich, im Hintergrund und nicht in einer Schärfe, welche grundsätzlich die Identifikation von einzelnen ge- filmten Personen oder das Ablesen von Autokennzeichnen ermöglichen würde. Die im öffentlichen Bereich gefilmten Personen und Sachen seien ohne das zusätzliche Wissen aus dem vorliegenden Ermittlungsverfahren nicht identifizierbar. Für die an den Kameras berechtigten Personen seien die aufgenommenen Personen demnach nicht bestimmbar. Das heisse, die Bestimmbarkeit sei vorliegend relativ ausgeschlossen. Nur mit den entspre- chenden Zusatzinformationen aus dem vorliegenden Strafverfahren sei es – ausschliesslich für die Polizei und die Staatsanwaltschaft – möglich, die aufgenommenen Personen zu identifizieren. Damit sei das Erfordernis der Bearbeitung von "Personendaten" vorliegend nicht gegeben und die Auf- zeichnung der beiden fraglichen Videos falle nicht in den Anwendungsbe- reich des Datenschutzgesetzes. Die beiden Videos seien daher rechtmäs- sig erstellt und zu den Akten genommen worden. Sie könnten ohne Weite- res als Beweismittel verwendet werden. Gestützt auf diese Ausführungen werde der Antrag des Beschwerdeführers, die Videos aus den Verfahrens- akten zu entfernen, abgewiesen. 3. In der Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, die Verwertbarkeit der beiden Videoaufnahmen sei infrage gestellt worden, weil es sich um private Aufnahmen handle, welche den öffentlichen Raum filmten und da- von auszugehen sei, dass hierfür keine Bewilligung vorliege. Der grösste Teil der Videobilder betreffe den privaten Raum, der öffentliche Raum werde nur ganz am Rand gefilmt und es sei davon auszugehen, dass das Filmen des öffentlichen Raums gar nicht der Zweck der Kameras sei. Das ändere aber nichts daran, dass die Aufnahmen – soweit sie den öffentli- chen Raum beträfen – nicht zulässig seien (Beschwerde Ziff. 2). Die Staatsanwaltschaft Baden verweise in der angefochtenen Verfügung auf BGE 138 II 346 E. 6.1. Nach diesem Entscheid sei es nicht erforderlich, dass jeder Betrachter eine Person identifizieren könne. Es genüge, dass dies nur ein Betrachter könne, der über zusätzliche Informationen verfüge. Dies sei hier der Fall. Die Staatsanwaltschaft Baden weise im letzten Ab- satz der angefochtenen Verfügung selbst darauf hin, dass die Identifikation nur durch die Strafverfolgungsbehörden aufgrund der Zusatzinformationen -5- aus dem Verfahren möglich sei. Da es sich um relativ kurze Sequenzen handle, könne der zeitliche Aufwand für die Identifizierung nicht gross ge- wesen sein, ein anderer grosser Aufwand sei nicht ersichtlich. Somit komme eine Verwertung der Videoaufnahmen nur bei Vorliegen einer schweren Straftat infrage. Eine schwere Straftat liege klar nicht vor (Be- schwerde Ziff. 3). Die beiden Videoaufnahmen dürften nicht verwertet werden. Dabei spiele auch keine Rolle, wie relevant diese für die Klärung des Sachverhalts seien (Beschwerde Ziff. 4). 4. In der Beschwerdeantwort verweist die Staatsanwaltschaft Baden auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und führt ergänzend aus, dass vorliegend für den "Interessenten", also den Inhaber der Videoaufnahme- geräte, lediglich eine theoretische Möglichkeit der Identifizierung der auf- genommenen Personen bestanden und nach der allgemeinen Lebenser- fahrung es für diese nicht möglich sei, die gefilmten Personen zu identifi- zieren. Damit fehle es, entgegen den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers, an der Bestimmbarkeit. Das Datenschutzgesetz sei somit nicht an- wendbar und die Videos seien verwertbar. 5. 5.1. Art. 141 Abs. 2 StPO zufolge dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafba- rer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben ha- ben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklä- rung schwerer Straftaten unerlässlich. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehör- den rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenab- wägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen an- zuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist. Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht. Der Begriff der schwe- ren Straftat ist im Lichte der Schwere der konkreten Tat und der gesamten sie begleitenden Umstände und nicht nach dem abstrakt angedrohten Strafmass zu prüfen. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das pri- vate Interesse der beschuldigten Person an der Unverwertbarkeit des frag- lichen Beweises (Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.1). Nach der Rechtsprechung stellen einfache und grobe Ver- letzungen der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG als Über- tretungen und Vergehen keine schweren Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2019; Urteil vom 17. August 2020 E. 1.4). -6- Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf denen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personen- daten im Sinne von Art. 5 lit. a und lit. d des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020 (DSG; SR 235.1) dar (so bereits zu Art. 3 lit. a und lit. e aDSG Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2). Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein (Art. 6 Abs. 2 DSG). Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist (Art. 6 Abs. 3 DSG). Die Missachtung (eines) dieser Grundsätze stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 30 Abs. 2 lit. a DSG). Von Privaten unter Verletzung von Art. 30 DSG erlangte Be- weismittel gelten als illegal erhoben, es sei denn, es liege ein Rechtferti- gungsgrund im Sinne von Art. 31 DSG vor (so bereits zu Art. 12 f. aDSG Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2). Wird die Rechtswidrigkeit durch einen Rechtfertigungsgrund aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwertbar. Ist der Beweis als rechtswidrig erlangt zu qualifizieren, sind in einem zweiten Schritt die Voraussetzungen für die Verwertbarkeit von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen. Von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel sind ohne Einschränkungen verwertbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2). 5.2. 5.2.1. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass es sich bei den in- fragestehenden Videoaufnahmen um private Aufzeichnungen handelt. Richtig ist auch die Darstellung des Beschwerdeführers, dass die Video- aufnahmen nicht primär auf die Aufzeichnung des öffentlichen Raums ab- zielen. Die Überwachungskamera des C._____ filmt primär das Innere des E [der Geschäftsräumlichkeiten]. Indessen kann rechts oben auf der Auf- nahme ein Fenster erkannt werden, durch welches das Strassengesche- hen schemenhaft mitgefilmt wird. Auf der Aufnahme können im Wesentli- chen die Scheinwerferkegel der vorbeifahrenden Autos und deren Umrisse erkannt werden. Ebenfalls können teilweise Passanten ausgemacht wer- den. Insbesondere ist erkennbar, dass eine Person mit Trottinett den Fuss- gängerstreifen ausserhalb des E überquert. Der Bildausschnitt der Auf- nahme, welcher den Aussenbereich betrifft, ist aber sehr unscharf und er- heblich verspiegelt. Die hier infrage stehende Situation (bremsendes Fahr- zeug, Überquerung des Fussgängerstreifens durch einen Passanten mit Trottinett) kann nur mit erheblicher Aufmerksamkeit überhaupt erkannt wer- den. Bei der Aufnahme der D._____ GmbH wird primär der Vorplatz/Eingangs- bereich gefilmt. Im Hintergrund ist etwas besser als bei den Aufnahmen des E auch die Strasse erkennbar. Auch die vorbeifahrenden Autos sind etwas -7- besser erkennbar. Die Autokennzeichen sind aber auch bei dieser Auf- nahme nicht erkennbar und die Fussgänger bloss schemenhaft wahrnehm- bar. 5.2.2. Gemäss BGE 138 II 346 E. 6.1 ist eine Person bestimmbar, wenn sie zwar allein durch die Daten nicht eindeutig identifiziert wird, aus den Umständen, das heisst aus dem Kontext einer Information oder aufgrund zusätzlicher Informationen auf sie geschlossen werden kann (z.B. wenn aus Angaben über Liegenschaften der Eigentümer ausfindig gemacht werden kann). Für die Bestimmbarkeit genügt jedoch nicht jede theoretische Möglichkeit der Identifizierung. Ist der Aufwand derart gross, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht damit gerechnet werden muss, dass ein Interessent diesen auf sich nehmen wird, liegt keine Bestimmbarkeit vor. Gestützt auf diese Erwägung des Bundesgerichts, erscheint die Auffassung der Staatsanwaltschaft Baden, wonach es sich bei den Aufnahmen, soweit sie die Strasse betreffen, nicht um ein Bearbeiten von Personendaten han- delt, nicht offensichtlich unzutreffend. Der Einwand des Beschwerdefüh- rers, dass nicht erst dann ein Bearbeiten von Personendaten vorliege, wenn jedermann die gefilmten Personen identifizieren könne, sondern es vielmehr genüge, wenn Personen mit Zusatzwissen die gefilmten Personen identifizieren könnten (vgl. BGE 138 II 346 E. 6.1), trifft zwar zu und verhält es sich vorliegend auch so, dass bei Kenntnis des vorliegenden Sachver- halts und der Sichtung des Strassenabschnitts auf der Höhe des E darauf geschlossen werden kann, dass es der Beschwerdeführer und der Straf- kläger (bzw. im Falle des Beschwerdeführers: dessen Auto) sind, welche man auf den Aufnahmen sieht. Ob dies als "Zusatzwissen" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verstehen ist, erscheint allerdings fraglich. Es ist den Strafbehörden nämlich nicht generell aufgrund von "Zu- satzwissen" möglich, die Personen auf den Aufnahmen zu identifizieren. Hinsichtlich des vorliegenden Sachverhalts war die Identifikation nur des- halb möglich, weil es sich um ein vom normalen Geschehen (Verkehrs- fluss) abweichendes Ereignis (Unfall) handelte, mithin um einen Zufall. Nach Ansicht der Beschwerdekammer dürfte bei einem Zufall eine bloss theoretische Möglichkeit der Identifizierung vorliegen, mit welcher nach all- gemeiner Lebenserfahrung nicht gerechnet werden muss, weshalb keine Bestimmbarkeit und damit kein Bearbeiten von Personendaten vorliegen dürfte. Wie erwähnt, entscheidet die Beschwerdekammer nur mit Zurückhaltung und nur in eindeutigen Fällen über die Unverwertbarkeit von Beweismitteln. Vorliegend steht die Unverwertbarkeit der privaten Videoaufnahmen jeden- falls nicht offensichtlich fest, weshalb die Frage der Verwertbarkeit dem Sachgericht zu überlassen ist. Die angefochtene Verfügung ist damit nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde abzuweisen ist. -8- 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ent- schädigungen sind keine zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 39.00, zusammen Fr. 839.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -9- Aarau, 26. Juli 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Bisegger