4.2. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen von Art. 134 Abs. 2 StPO nicht erfüllt. Die Oberstaatsanwaltschaft hat den Wechsel der amtlichen Verteidigung somit zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen ist am Ende des Verfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz zu entscheiden (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.