Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer von seinem Vorschlagsrecht gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO, welches nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur einmal ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_256/2018 vom 4. September 2018 E. 2.2), anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 21. April 2021 bereits Gebrauch machte, indem er erklärte, dass er weiterhin durch seinen Rechtsanwalt, B._____, vertreten werden möchte. Rechtsanwalt B._____ ist demgemäss bereits seit Frühjahr 2021 mit der Verteidigung des Beschwerdeführers im Strafverfahren wegen sexueller Nötigung, sexuellen Handlungen mit einem Kind und Pornographie betraut.