solche Hinweise fehlen im zu beurteilenden Fall. Andererseits genügt die Verweigerung der Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit seinem amtlichen Verteidiger nicht für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, andernfalls es ein Beschuldigter in der Hand hätte, durch unkooperatives Verhalten einen Verteidigerwechsel beliebig zu provozieren und damit das Strafverfahren in rechtsmissbräuchlicher Weise zu komplizieren und zu verlängern (Urteil des Obergerichts Schaffhausen OGE 51/2018/10 vom 19. Juni 2018 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_67/2009 vom 14. Juli 2009 E. 2.5).