Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer, wie sein amtlicher Verteidiger in der Beschwerde ausführt, jede Kommunikation mit ihm verweigere und eine wirksame Verteidigung daher nicht möglich sei, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Einerseits setzt der Wechsel der amtlichen Verteidigung konkrete und objektive Hinweise voraus, die in nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen (Urteile des Bundesgerichts 1B_507/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.5 in fine; 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.4); solche Hinweise fehlen im zu beurteilenden Fall.