Weiter lässt der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 21. Mai 2024 auch jegliche Begründung vermissen, weshalb ein Wechsel der amtlichen Verteidigung erforderlich sein sollte. Damit lassen sich dem Gesuch keine Anhaltspunkte entnehmen, weswegen das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem amtlichen Verteidiger erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung nicht gegeben sein sollte. Der blosse Wunsch des Beschwerdeführers, nicht mehr durch den ihm beigegebenen Verteidiger vertreten zu werden, und die an den Tag gelegte Verweigerungshaltung sind für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht ausreichend.