Bundesgerichts 6B_1062/2018 vom 4. März 2019 E. 3 mit Hinweisen). Insofern wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, neue Tatsachen vorzubringen, was er jedoch – zumindest in seinem persönlich eingereichten Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung vom 21. Mai 2024 – unterlassen hat, äussert er darin doch lediglich seinen Wunsch um Einsetzung von Rechtsanwalt C._____ als amtlicher Verteidiger. Welche wesentlichen neuen Umstände vorliegen sollten, ist damit nicht dargetan.