3.3. Mit Beschwerde vom 6. Juni 2024 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe seinem amtlichen Verteidiger mehrfach und unmissverständlich mitgeteilt, dass er mit diesem nicht sprechen werde. Bis anhin habe er denn auch konstant jede Kommunikation mit dem amtlichen Verteidiger verweigert. Dadurch sei aus Sicht der amtlichen Verteidigung eine wirksame Verteidigung nicht möglich.