1. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B._____, hat die von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verfügte Abweisung seines am 16. Mai 2024 gestellten Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung und um Entlassung aus dem amtlichen Verteidigungsmandat nicht angefochten. Anfechtungsobjekt bildet folglich einzig das mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau abgewiesene Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung, gegen welche die Beschwerde zulässig ist (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen keine.