Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.169 (STA.2021.444) Art. 227 Entscheid vom 6. August 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Eichenberger Beschwerde- A._____, […], von […], führer […] z.Zt.: […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B._____, […] Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Anfechtungs- Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom gegenstand 27. Mai 2024 betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaften Zofingen-Kulm und Muri-Bremgarten führen bzw. führten mehrere Strafverfahren gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) u.a. wegen sexueller Nötigung, sexuellen Handlungen mit einem Kind, Pornographie, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Strafverfahren wurden in der Zwischenzeit bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vereinigt. 1.2. Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers an. Ebenfalls mit Verfügung vom 4. Mai 2021 setzte die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau Rechtsanwalt B._____ als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ein. 1.3. Mit Eingabe vom 30. Juni 2023 ersuchte Rechtsanwalt C._____ unter Beilage einer Erklärung des Beschwerdeführers (datierend vom 29. Juni 2023) im Namen des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung infolge zerrütteten Vertrauensverhältnisses bzw. um seine Einsetzung als neuer amtlicher Verteidiger. 1.4. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau wies das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 26. Juli 2023 ab. 1.5. Mit Eingabe vom 24. April 2024 an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ersuchte Rechtsanwalt C._____ erneut um seine Einsetzung als neuer amtlicher Verteidiger. 1.6. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau wies das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 29. April 2024 ab. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ersuchte Rechtsanwalt B._____ um Wechsel der amtlichen Verteidigung und um Entlassung aus dem amtlichen Verteidigungsmandat. -3- 2.2. Mit persönlicher Eingabe vom 21. Mai 2024 ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm um Wechsel der amtlichen Verteidi- gung, wobei Rechtsanwalt C._____ als neuer amtlicher Verteidiger einzusetzen sei. 2.3. Mit Stellungnahme vom 27. Mai 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Abweisung des Gesuchs von Rechtsanwalt B._____ und des Gesuchs des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung. 2.4. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau wies die Gesuche um Wechsel der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 27. Mai 2024 ab. 3. 3.1. Gegen die ihm am 29. Mai 2024 zugestellte Verfügung vom 27. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde. 3.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragte mit Beschwer- deantwort vom 4. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- folgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B._____, hat die von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verfügte Abweisung seines am 16. Mai 2024 gestellten Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung und um Entlassung aus dem amtlichen Verteidigungsmandat nicht angefochten. Anfechtungsobjekt bildet folglich einzig das mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau abgewiesene Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung, gegen welche die Beschwerde zulässig ist (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen keine. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. -4- 2. 2.1. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, überträgt die Verfahrens- leitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO). 2.2. Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV haben amtlich verteidigte beschuldigte Personen einen grundrecht- lichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und wirksame Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Ein Begehren um Auswechslung der amtlichen Verteidigung ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der beschuldigten Person durch die bisherige Rechtsanwältin oder den bisherigen Rechtsanwalt nicht mehr gewährleistet ist. Die über diesen grundrechtlichen Anspruch hinaus- gehende gesetzliche Regelung von Art. 134 Abs. 2 StPO trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung durch die Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde (BGE 138 IV 161 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_425/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 3.1, je mit Hinweisen). Wird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein deren Empfinden für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss diese Störung mit konkreten Hinweisen, die in nachvollziehbarer Weise für ein fehlendes Vertrauensverhältnis sprechen, belegt und objektiviert werden. Der blosse Wunsch der beschuldigten Person, nicht mehr durch die ihm beigegebene Verteidigung vertreten zu werden, reicht für einen Wechsel nicht aus. Zudem ist die amtliche Verteidigerin oder der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr ihres bzw. seines Mandanten. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte und verlangte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt, oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt es im pflichtgemässen Ermessen der amtlichen Verteidigung zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen sie als sachgerecht und geboten erachtet. Das Vorgehen muss allerdings in den Schranken von Gesetz und -5- Standesregeln auf die Interessen der beschuldigten Person ausgerichtet und in diesem Sinn sachlich begründet sein (BGE 138 IV 161 E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 1B_507/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1; 1B_425/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 3.1, je mit Hinweisen; 7B_141/2022 vom 2. November 2023 E. 3.1). 3. 3.1. Mit persönlich verfasstem Gesuch vom 21. Mai 2024 bat der Beschwerdeführer darum, baldmöglichst C._____ als seinen Verteidiger einzusetzen. Die Eingabe enthält keine Begründung. 3.2. Am 27. Mai 2024 lehnte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2024 mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei für die Erschwerung der Zusammenarbeit mit seinem amtlichen Verteidiger verantwortlich, da er diese verweigere, was er selber zu vertreten habe. Die Verweigerungshaltung stelle daher keinen hinreichenden Grund für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung dar. Andere Gründe, welche einen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu begründen vermöchten, seien nicht ersichtlich. 3.3. Mit Beschwerde vom 6. Juni 2024 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe seinem amtlichen Verteidiger mehrfach und unmissverständlich mitgeteilt, dass er mit diesem nicht sprechen werde. Bis anhin habe er denn auch konstant jede Kommunikation mit dem amtlichen Verteidiger verweigert. Dadurch sei aus Sicht der amtlichen Verteidigung eine wirksame Verteidigung nicht möglich. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer liess bereits am 24. April 2024 durch Rechtsanwalt C._____ ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung und um Einsetzung von Rechtsanwalt C._____ unter Einreichung einer Vollmacht stellen. Dieses Gesuch wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Verfügung vom 29. April 2024 ab. Das vom Beschwerdeführer am 21. Mai 2024 gestellte erneute Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung könnte dementsprechend als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert werden. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht jedoch nur, wenn sich die Umstände seit der ersten Verfügung wesentlich geändert haben oder beim Vorliegen sog. unechter Noven, d.h. wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder für deren Geltendmachung keine Veranlassung bestand (vgl. Urteil des -6- Bundesgerichts 6B_1062/2018 vom 4. März 2019 E. 3 mit Hinweisen). Insofern wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, neue Tatsachen vorzubringen, was er jedoch – zumindest in seinem persönlich eingereichten Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung vom 21. Mai 2024 – unterlassen hat, äussert er darin doch lediglich seinen Wunsch um Einsetzung von Rechtsanwalt C._____ als amtlicher Verteidiger. Welche wesentlichen neuen Umstände vorliegen sollten, ist damit nicht dargetan. Weiter lässt der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 21. Mai 2024 auch jegliche Begründung vermissen, weshalb ein Wechsel der amtlichen Verteidigung erforderlich sein sollte. Damit lassen sich dem Gesuch keine Anhaltspunkte entnehmen, weswegen das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem amtlichen Verteidiger erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung nicht gegeben sein sollte. Der blosse Wunsch des Beschwerdeführers, nicht mehr durch den ihm beigegebenen Verteidiger vertreten zu werden, und die an den Tag gelegte Verweigerungshaltung sind für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht ausreichend. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer, wie sein amtlicher Verteidiger in der Beschwerde ausführt, jede Kommunikation mit ihm verweigere und eine wirksame Verteidigung daher nicht möglich sei, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Einerseits setzt der Wechsel der amtlichen Verteidigung konkrete und objektive Hinweise voraus, die in nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauens- verhältnisses sprechen (Urteile des Bundesgerichts 1B_507/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.5 in fine; 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.4); solche Hinweise fehlen im zu beurteilenden Fall. Andererseits genügt die Verweigerung der Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit seinem amtlichen Verteidiger nicht für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, andernfalls es ein Beschuldigter in der Hand hätte, durch unkooperatives Verhalten einen Verteidigerwechsel beliebig zu provozieren und damit das Strafverfahren in rechtsmissbräuchlicher Weise zu komplizieren und zu verlängern (Urteil des Obergerichts Schaffhausen OGE 51/2018/10 vom 19. Juni 2018 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_67/2009 vom 14. Juli 2009 E. 2.5). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer von seinem Vorschlagsrecht gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO, welches nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur einmal ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_256/2018 vom 4. September 2018 E. 2.2), anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 21. April 2021 bereits Gebrauch machte, indem er erklärte, dass er weiterhin durch seinen Rechtsanwalt, B._____, vertreten werden möchte. Rechtsanwalt B._____ ist demgemäss bereits seit Frühjahr 2021 mit der Verteidigung des Beschwerdeführers im Strafverfahren wegen sexueller Nötigung, sexuellen Handlungen mit einem Kind und Pornographie betraut. Bei umfangreichen -7- oder komplexen Straffällen und nach längerer Ausübung des Mandats ist ein Wechsel der amtlichen Verteidigung jedoch nur mit Zurückhaltung zu bewilligen (Urteil des Obergerichts Schaffhausen OGE 51/2018/10 vom 19. Juni 2018 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.3 f.). Auch aus diesem Grund ist ein Wechsel des amtlichen Verteidigers nicht angezeigt. 4.2. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen von Art. 134 Abs. 2 StPO nicht erfüllt. Die Oberstaatsanwaltschaft hat den Wechsel der amtlichen Verteidigung somit zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen ist am Ende des Verfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz zu entscheiden (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 31.00, zusammen Fr. 1'031.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die -8- Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 6. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Eichenberger