Den Fall zu sistieren, ohne die entsprechenden Daten vorgängig zu erheben, verstösst gegen Art. 314 Abs. 3 StPO und kommt damit einer Einstellung gleich. 2.2.5. Zusammenfassend hat die kantonale Staatsanwaltschaft nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen im konkreten Fall weitere Untersuchungen nicht angezeigt sind. Die Sistierung der Strafuntersuchung erweist sich damit als nicht rechtens und ist aufzuheben. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatkasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Eine Entschädigung ist dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: