im Bereich der Cyberkriminalität ein Übereinkommen mit mehreren Staaten - unter anderem mit Liechtenstein und dem Vereinigten Königreich - gibt (SR 0.311.43), welches in Art. 25 Abs. 1 festhält, dass sich die Vertragsparteien im grösstmöglichen Umfang Rechtshilfe für die Zwecke der Ermittlungen oder Verfahren in Bezug auf Straftaten im Zusammenhang mit Computersystemen und -daten oder für die Erhebung von Beweismaterial in elektronischer Form leisten. Das Untätigbleiben der kantonalen Staatsanwaltschaft erstaunt zudem mit Blick darauf, dass die Randdaten nur befristet gespeichert werden. Den Fall zu sistieren, ohne die entsprechenden Daten vorgängig zu erheben, verstösst gegen Art.