Gleich verhält es sich mit den Ausführungen der kantonalen Staatsanwaltschaft zur Dauer von Rechtshilfegesuchen bzw. Fristen von Randdatenspeicherung. Ohne Nennung des konkreten Landes, welches um Rechtshilfe zu ersuchen ist, lässt sich nicht überprüfen, ob die von der kantonalen Staatsanwaltschaft getroffenen Annahmen zutreffen. Damit sticht aber auch der ergänzende Hinweis der kantonalen Staatsanwaltschaft, wonach mit Blick auf die relativ geringe Deliktssumme rechtshilfeweise Ermittlungen vorliegend nicht verhältnismässig seien, nicht. Dies umso weniger, weil es -8-