Offenbar scheint die Nichtbekanntgabe des I._____-Accounts des Beschwerdeführers aber gar nicht der Grund für die Sistierung gewesen zu sein, sondern vielmehr die Annahme, dass die Nachverfolgung der IP-Ad- ressen (sowieso) erfolglos wäre. Die kantonale Staatsanwaltschaft beruft sich hierfür in der Beschwerdeantwort auf allgemeine Erfahrungstatsachen, ohne aufzuzeigen, dass sie in den erwähnten 120 - 140 Fällen tatsächlich Ermittlungen unternommen hat, welche erfolglos geblieben sind und ohne darzulegen, weshalb etwaigen Ermittlungen deshalb auch im vorliegenden Fall kein Erfolg beschieden sein wird.