Sollte die kantonale Staatsanwaltschaft für die Weiterverfolgung des beanzeigten Delikts darauf angewiesen sein, dass der Beschwerdeführer seine Zugriffsdaten zum I._____-Account liefert, so hat sie ihm dies mittels Verfügung, unter Hinweis der Folgen, wenn er dieser Aufforderung nicht nachkommt, zu kommunizieren, wenn er anderweitig tatsächlich nicht reagiert. Der blosse Hinweis auf das im Polizeibericht umschriebene Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertigt ein Untätigbleiben der kantonalen Staatsanwaltschaft jedenfalls nicht.