2.2.4.2. Wenn die kantonale Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeantwort vorbringt, dem Beschwerdeführer gehe es einzig um Hilfe zwecks Retournierung seines angeblich auf seinem I._____-Konto liegenden Geldes, trifft dies wohl zu. In der Sache geht es vorliegend aber nicht um blosse Zugriffsprobleme, sondern vielmehr um Cyberkriminalität, wurde das Geld doch ohne Zustimmung des Beschwerdeführers auf das I._____-Konto überwiesen und dürfte sich dieses – entgegen der Hoffnung des Beschwerdeführers – wohl kaum mehr auf seinem Account bei I._____ befinden. -7-