2.2.4. 2.2.4.1. Die Sistierungsverfügung enthält keine eigentliche Begründung. Sie beschränkt sich auf eine kurze Wiedergabe des Sachverhalts und die Behauptung, "Die vorhandenen Spuren wurden soweit verhältnismässig nachverfolgt. Die aus dem Ausland agierende Täterschaft konnte nicht ermittelt werden und ist weiterhin unbekannt". Von welchen "Spuren" die kantonale Staatsanwaltschaft spricht und inwiefern und mit welchen Mitteln diese verfolgt wurden, lässt sich der Sistierungsverfügung nicht entnehmen.