Dieses sei zudem mit demjenigen der Überweisungen vom Anlagebetrug im Jahr 2022 identisch. Folglich bestehe der Verdacht, dass es sich um die gleiche Tätergruppierung handle. Angaben zum vermeintlichen I._____-Konto habe der Beschwerdeführer auch auf mehrmalige Nachfrage hin nicht tätigen wollen. Die Identität der Täterschaft sei unbekannt. Sie agiere aus dem Ausland und länderübergreifend. Sämtliche vorhandenen Ermittlungsansätze führten ins Ausland (VI, act. 3 ff.).