Der Beschwerdeführer habe keine Kommunikationsverläufe mit der Täterschaft aushändigen können. Der genaue Hergang und die Chronologie der Ereignisse gehe weder aus den eingereichten Unterlagen hervor, noch hätten die Informationen wegen der chaotischen und ungeduldigen Art des Beschwerdeführers im Gespräch erhältlich gemacht werden können. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er möglicherweise in einem der Gespräche mit der Täterschaft erwähnt habe, dass er bereits zwei Jahre -6-