Weitere digitale Spuren seien nicht vorhanden. Die Nachverfolgung des Geldflusses sei ebenfalls wenig aussichtsreich. Mutmasslich (soweit aufgrund der unklaren Aussagen des Beschwerdeführers nachvollziehbar) sei das Geld auf einen auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden I._____-Account verschoben worden. Auf diesen habe die Täterschaft jedoch ebenfalls Zugriff. Unmittelbar nach Gutschrift werde das Geld in Kryptowährung gewechselt und -4-