2.1.3. Die kantonale Staatsanwaltschaft führte in ihrer Beschwerdeantwort aus, die Rückholung von im Ausland auf einem eigenen Konto liegenden Geldern sei nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde. Gemäss Polizeirapport vom 25. April 2024 habe der Beschwerdeführer auch auf mehrmalige Nachfrage hin keinerlei Informationen zum angeblichen I._____-Account geliefert. Der Beschwerdeführer sei (erneut) Opfer eines Online-Anlagebe- trugs geworden. Bei der kantonalen Staatsanwaltschaft gingen jährlich ca. 120 bis 140 ähnlich gelagerte Fälle ein. Die Ermittlungsbehörden verfügten über ausgiebige Erfahrung, welche Ermittlungsansätze tauglich und erfolgsversprechend seien.