2. 2.1. 2.1.1. Die kantonale Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Sistierung aus, der Beschwerdeführer sei durch Täuschung dazu verleitet worden, bei der Onlineplattform " E._____ " zu investieren und dadurch geschädigt worden. Die vorhandenen Spuren seien – soweit verhältnismässig – nachverfolgt worden. Die aus dem Ausland agierende Täterschaft habe nicht ermittelt werden können und sei weiterhin unbekannt. Falle der Grund der Sistierung weg (z.B. wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt aus anderen Fällen konkrete Hinweise auf die Täterschaft und ihren Aufenthalt ergäben), könne das Verfahren wieder an die Hand genommen werden.