1. Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO. Der Beschwerdeführer hat Strafantrag gestellt und sich ausdrücklich als Privatkläger (Straf- und Zivilkläger) konstituiert (VI, act. 7; Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Er ist als Partei zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m.