Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.165 (STA.2024.211) Art. 250 Entscheid vom 21. August 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Anfechtungs- Sistierungsverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom gegenstand 17. Mai 2024 in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer erstattete am 18. März 2024 bei der Kantonspolizei des Kantons Aargau, Stützpunkt Unterkulm, Strafanzeige. Er gab an, dazu verleitet worden zu sein, bei der Onlineplattform " E._____" zu investieren und deshalb zu Schaden gekommen sein. Die kantonale Staatsanwalt- schaft eröffnete in der Folge gegen eine unbekannte Täterschaft eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Betrug (Cyberbetrug/Online-Anla- gebetrug) und Geldwäscherei. 2. Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 sistierte die kantonale Staatsanwaltschaft das Strafverfahren. Diese Verfügung wurde von der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau am 21. Mai 2024 genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 23. Mai 2024 zugestellte Verfügung erhob der Be- schwerdeführer am 30. Mai 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinnge- mässen Antrag, die Sistierung sei aufzuheben und die Strafuntersuchung fortzusetzen. 3.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2024 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Be- schwerde anfechtbar. Es bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO. Der Beschwerdeführer hat Strafantrag gestellt und sich ausdrücklich als Privatkläger (Straf- und Zivilkläger) konstituiert (VI, act. 7; Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Er ist als Partei zur Beschwerde legiti- miert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und form- gerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. -3- 2. 2.1. 2.1.1. Die kantonale Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Sistierung aus, der Beschwerdeführer sei durch Täuschung dazu verleitet worden, bei der Onlineplattform " E._____ " zu investieren und dadurch geschädigt wor- den. Die vorhandenen Spuren seien – soweit verhältnismässig – nachver- folgt worden. Die aus dem Ausland agierende Täterschaft habe nicht ermit- telt werden können und sei weiterhin unbekannt. Falle der Grund der Sis- tierung weg (z.B. wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt aus anderen Fäl- len konkrete Hinweise auf die Täterschaft und ihren Aufenthalt ergäben), könne das Verfahren wieder an die Hand genommen werden. 2.1.2. Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise dagegen vor, vorliegend seien Fr. 4'990.00 von seinem Bankkonto abgehoben worden, ohne dass er diesen Betrag freigegeben habe. Die Summe sei an die B._____ trans- feriert worden. Das Geld befinde sich auf dem auf seinen Namen lautenden Konto bei der I._____ Finanzgesellschaft. Er habe darauf keinen Zugriff, weil er einen F2A-Code benötige. Er benötige Hilfe bei der Retournierung des Geldes. 2.1.3. Die kantonale Staatsanwaltschaft führte in ihrer Beschwerdeantwort aus, die Rückholung von im Ausland auf einem eigenen Konto liegenden Gel- dern sei nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde. Gemäss Polizeirap- port vom 25. April 2024 habe der Beschwerdeführer auch auf mehrmalige Nachfrage hin keinerlei Informationen zum angeblichen I._____-Account geliefert. Der Beschwerdeführer sei (erneut) Opfer eines Online-Anlagebe- trugs geworden. Bei der kantonalen Staatsanwaltschaft gingen jährlich ca. 120 bis 140 ähnlich gelagerte Fälle ein. Die Ermittlungsbehörden verfügten über ausgiebige Erfahrung, welche Ermittlungsansätze tauglich und er- folgsversprechend seien. Im Rahmen der Ermittlungen seien Any-Desk Log IP's aus dem Ausland erhoben worden. Die Nachverfolgung solcher Spu- ren führe erfahrungsgemäss nicht zu Ergebnissen. Oftmals scheitere es schon an der im Ausland eingeschränkten Randdatenspeicherung, dass überhaupt weitere Informationen zu den IP-Adressen eingeholt werden könnten. Dies müsste mittels Rechtshilfe erfolgen. Des Weiteren verstecke sich die Täterschaft hinter Anonymisierungsdiensten. Die Nachverfolgung der IP-Adressen wäre deshalb ergebnislos verlaufen. Weitere digitale Spu- ren seien nicht vorhanden. Die Nachverfolgung des Geldflusses sei eben- falls wenig aussichtsreich. Mutmasslich (soweit aufgrund der unklaren Aus- sagen des Beschwerdeführers nachvollziehbar) sei das Geld auf einen auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden I._____-Account verscho- ben worden. Auf diesen habe die Täterschaft jedoch ebenfalls Zugriff. Un- mittelbar nach Gutschrift werde das Geld in Kryptowährung gewechselt und -4- in ein weitverzweigtes auf Krypto-Basis funktionierendes Money-Mule- Netzwerk eingespiesen. Mittels Anonymisierungsdiensten oder durch un- zählige Aufspaltungen von Überweisungen werde danach die Spur auf der Blockchain verwischt, so dass eine Nachverfolgung nicht mehr möglich sei. Mit den vorhandenen Spuren könne die Täterschaft somit nicht ermittelt werden und das Verfahren sei zu sistieren. Rechtshilfeweise Ermittlungen erschienen aufgrund der geringen Deliktssumme nicht verhältnismässig und würden vom Ausland ohnehin nicht prioritär behandelt. 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Un- tersuchung sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen. Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu be- fürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein (Art. 314 Abs. 3 StPO). Die Sistierung ermöglicht, Un- tersuchungen, die wegen äusserer Gründe weder weitergeführt noch ab- geschlossen werden können, unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig ad acta zu legen (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Straf- prozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 314 StPO). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sistierung zu verfügen ist, kommt der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Be- schleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 StPO) setzt der Sistierung der Strafuntersuchung Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staats- anwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistie- rung hängt von einer Abwägung der Interessen ab. Sie ist mit Zurückhal- tung anzuordnen. Im Grenz- oder Zweifelsfall geht das Beschleunigungs- gebot vor (Urteil des Bundesgerichts 1C_188/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2). 2.2.2. 2.2.2.1. Aus dem Auszug vom 28. März 2024 betreffend das Konto des Beschwer- deführers bei der PostFinance geht hervor, dass am 13. März 2024 Fr. 250.00 per Express Lastschrift auf das Konto der B._____, United King- dom, bei der liechtensteinischen Bank C._____ AG überwiesen wurden (VI, act. 20). Der Belastungsanzeige vom 2. April 2024 betreffend das Konto des Beschwerdeführers bei der D._____ lässt sich eine Zahlung von Fr. 4'990.00 vom 15. März 2024 auf dasselbe Konto der B._____ entneh- men (VI, act. 19). 2.2.2.2. Der Beschwerdeführer legte im Fragebogen "Strafanzeige Cyberdelikt" vom 19. März 2024 dar, dass er zwischen dem 1. und 18. März 2024 mit den Beratern der Trading-Investitionsplattform E._____ Kontakt gehabt -5- habe. Er sei per Online-Werbung (WhatsApp) auf die Investitionsmöglich- keit aufmerksam gemacht worden. Ca. am 11. März 2024 habe ein Mann den Beschwerdeführer angerufen. Fr. 250.00 habe er selbst überwiesen. Eine Frau F._____ habe den Beschwerdeführer von der Telefonnummer +xxx per WhatsApp Chat kontaktiert. Bei der Tradingplattform habe er sich unter Angabe seiner Personalien anmelden und registrieren sowie Fotos seiner Identitätskarte einreichen müssen. Der Beschwerdeführer habe ein Benutzerkonto bei der Kryptowährungsbörse I._____ erstellen müssen. Er habe den Kontaktpersonen mittels Remote-Software Zugriff auf seinen Computer gewährt. Insgesamt habe er mit vier Personen (Frau F._____, Frau G._____ und Herr H._____ bei der E._____ und einer K._____ bei I._____) Kontakt gehabt. Der Beschwerdeführer sei von diversen schwei- zerischen – die genaue Anzahl kenne er nicht – sowie zwei Telefonnum- mern aus dem Vereinigten Königreich kontaktiert worden. Frau F._____ ar- beite zurzeit in Österreich. Fr. 250.00 würden auf seinem Konto bei der E._____ liegen. H._____ habe ihn am 15. März 2024 angerufen und von seinem Konto bei der D._____ ohne sein Wissen Fr. 4'990.00 per E-Ban- king an die B._____, London, überwiesen. Mit dem Geld sei bisher noch nicht gearbeitet worden und es habe keine Auszahlungen gegeben. Nach der Überweisung sei er von K._____ von der Telefonnummer +yyy kontak- tiert worden. Sie stamme vielleicht aus Holland und habe dem Beschwer- deführer im Gespräch vom 18. März 2024 sein Geld auf sein Konto bei der D._____ zurückerstatten wollen (VI, act. 9 ff.). 2.2.2.3. Dem Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 24. April 2024 lässt sich ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer sich mittels Bezahlung von Fr. 250.00 auf ein liechtensteinisches Bankkonto bei der E._____ registriert habe. An- lässlich eines Telefonats sei ihm seitens Täterschaft mitgeteilt worden, dass Fr. 20'000.00 vom letzten Betrug auf einem I._____-Konto gefunden worden seien. Im weiteren Verlauf habe ein Zugriff auf das Notebook des Beschwerdeführers mittels Software AnyDesk stattgefunden. Per E-Ban- king sei eine Zahlung in der Höhe von Fr. 4'990.00 auf ein liechtensteini- sches Bankkonto getätigt worden. Das Geld sei laut Beschwerdeführer an- schliessend auf ein I._____-Konto weitergeleitet worden. Bereits 2022 sei es von ihm zu Überweisungen auf das gleiche Empfängerkonto gekom- men. Dem durchgeführten Skript zur digitalen Spurensicherung auf dem Notebook des Beschwerdeführers liessen sich ausländische IP-Adressen entnehmen, über welche darauf mittels AnyDesk zugegriffen worden sei. Der Beschwerdeführer habe keine Kommunikationsverläufe mit der Täter- schaft aushändigen können. Der genaue Hergang und die Chronologie der Ereignisse gehe weder aus den eingereichten Unterlagen hervor, noch hät- ten die Informationen wegen der chaotischen und ungeduldigen Art des Beschwerdeführers im Gespräch erhältlich gemacht werden können. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er möglicherweise in einem der Gespräche mit der Täterschaft erwähnt habe, dass er bereits zwei Jahre -6- zuvor Opfer eines Anlagebetruges geworden sei. Die Täterschaft habe ihm allenfalls gestützt darauf mitgeteilt, dass das Geld gefunden worden sei. Er habe der Täterschaft Zugriff auf sein Notebook mittels AnyDesk gewährt, sei jedoch davon ausgegangen, dass er das Programm geschlossen habe, als er sich ins E-Banking eingeloggt habe. Die Zahlung von Fr. 4'990.00 vom 15. März 2024 habe er halbwegs mitbekommen. Beide getätigten Überweisungen wiesen dasselbe Empfängerkonto bei der liechtensteini- schen Bank C._____ AG auf. Dieses sei zudem mit demjenigen der Über- weisungen vom Anlagebetrug im Jahr 2022 identisch. Folglich bestehe der Verdacht, dass es sich um die gleiche Tätergruppierung handle. Angaben zum vermeintlichen I._____-Konto habe der Beschwerdeführer auch auf mehrmalige Nachfrage hin nicht tätigen wollen. Die Identität der Täterschaft sei unbekannt. Sie agiere aus dem Ausland und länderübergreifend. Sämt- liche vorhandenen Ermittlungsansätze führten ins Ausland (VI, act. 3 ff.). 2.2.3. Die B._____ ist bei der Financial Conduct Authority (FCA) im Vereinigten Königreich als Kryptoasset-Unternehmen seit dem 22. November 2021 ge- mäss den Geldwäsche-, Terrorismusfinanzierungs- und Geldtransferver- ordnungen von 2017 registriert. Sie bietet ihren Kunden Dienstleistungen für den Austausch und die Verwahrung digitaler Vermögenswerte handelnd unter dem Namen I._____ an. Bei der E._____ handelt es sich offenbar um eine unseriöse Tradingplattform. So hat beispielsweise die österreichische Finanzmarktaufsicht eine Warnung betreffend Abschluss von Geschäften mit ihr ausgesprochen. 2.2.4. 2.2.4.1. Die Sistierungsverfügung enthält keine eigentliche Begründung. Sie be- schränkt sich auf eine kurze Wiedergabe des Sachverhalts und die Be- hauptung, "Die vorhandenen Spuren wurden soweit verhältnismässig nachverfolgt. Die aus dem Ausland agierende Täterschaft konnte nicht er- mittelt werden und ist weiterhin unbekannt". Von welchen "Spuren" die kan- tonale Staatsanwaltschaft spricht und inwiefern und mit welchen Mitteln diese verfolgt wurden, lässt sich der Sistierungsverfügung nicht entneh- men. 2.2.4.2. Wenn die kantonale Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeantwort vor- bringt, dem Beschwerdeführer gehe es einzig um Hilfe zwecks Retournie- rung seines angeblich auf seinem I._____-Konto liegenden Geldes, trifft dies wohl zu. In der Sache geht es vorliegend aber nicht um blosse Zu- griffsprobleme, sondern vielmehr um Cyberkriminalität, wurde das Geld doch ohne Zustimmung des Beschwerdeführers auf das I._____-Konto überwiesen und dürfte sich dieses – entgegen der Hoffnung des Beschwer- deführers – wohl kaum mehr auf seinem Account bei I._____ befinden. -7- 2.2.4.3. Aus dem am 18. März 2024 auf dem Notebook des Beschwerdeführers durchgeführten Skript zur digitalen Spurensicherung geht hervor, dass Bit- coinadressen im Browserverlauf gefunden wurden. Zuletzt wurde am 24. Februar 2024 eine Kryptobörse besucht. Im Skript wurde empfohlen, sich auf derjenigen Kryptobörse einzuloggen, auf welcher die Täterschaft Transaktionen mit Kryptowährungen durchgeführt hat. Von Interesse sei das Datum, die Währung, das Empfängerkonto, der Betrag der Transaktion sowie die IP-Adressen. Falls vorhanden sollten auch die E-Mailkonten des Beschwerdeführers auf E-Mails von Kryptowährungsbörsen geprüft wer- den. Unter Umständen befänden sich darin Informationen, welche nicht auf den Webseiten der Kryptobörsen erhoben werden konnten (VI, act. 25). Sollte die kantonale Staatsanwaltschaft für die Weiterverfolgung des bean- zeigten Delikts darauf angewiesen sein, dass der Beschwerdeführer seine Zugriffsdaten zum I._____-Account liefert, so hat sie ihm dies mittels Ver- fügung, unter Hinweis der Folgen, wenn er dieser Aufforderung nicht nach- kommt, zu kommunizieren, wenn er anderweitig tatsächlich nicht reagiert. Der blosse Hinweis auf das im Polizeibericht umschriebene Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertigt ein Untätigbleiben der kantonalen Staats- anwaltschaft jedenfalls nicht. Offenbar scheint die Nichtbekanntgabe des I._____-Accounts des Be- schwerdeführers aber gar nicht der Grund für die Sistierung gewesen zu sein, sondern vielmehr die Annahme, dass die Nachverfolgung der IP-Ad- ressen (sowieso) erfolglos wäre. Die kantonale Staatsanwaltschaft beruft sich hierfür in der Beschwerdeantwort auf allgemeine Erfahrungstatsachen, ohne aufzuzeigen, dass sie in den erwähnten 120 - 140 Fällen tatsächlich Ermittlungen unternommen hat, welche erfolglos geblieben sind und ohne darzulegen, weshalb etwaigen Ermittlungen deshalb auch im vorliegenden Fall kein Erfolg beschieden sein wird. Ihr Hinweis, es gingen jährlich jeweils ca. 120 – 140 ähnlich gelagerte Fälle ein, zeigt eine besorgniserregende Dimension dieser kriminellen Machenschaften, weshalb umso mehr er- staunt, dass der Fall mit Ausnahme der digitalen Spurensicherung des Notebooks des Beschwerdeführers ohne weitere nennenswerte Ermittlun- gen nur gerade einen Monat nach Erstattung des Polizeiberichts (vorläufig) zu den Akten gelegt wird. Gleich verhält es sich mit den Ausführungen der kantonalen Staatsanwalt- schaft zur Dauer von Rechtshilfegesuchen bzw. Fristen von Randdaten- speicherung. Ohne Nennung des konkreten Landes, welches um Rechts- hilfe zu ersuchen ist, lässt sich nicht überprüfen, ob die von der kantonalen Staatsanwaltschaft getroffenen Annahmen zutreffen. Damit sticht aber auch der ergänzende Hinweis der kantonalen Staatsanwaltschaft, wonach mit Blick auf die relativ geringe Deliktssumme rechtshilfeweise Ermittlungen vorliegend nicht verhältnismässig seien, nicht. Dies umso weniger, weil es -8- im Bereich der Cyberkriminalität ein Übereinkommen mit mehreren Staaten - unter anderem mit Liechtenstein und dem Vereinigten Königreich - gibt (SR 0.311.43), welches in Art. 25 Abs. 1 festhält, dass sich die Vertrags- parteien im grösstmöglichen Umfang Rechtshilfe für die Zwecke der Ermitt- lungen oder Verfahren in Bezug auf Straftaten im Zusammenhang mit Computersystemen und -daten oder für die Erhebung von Beweismaterial in elektronischer Form leisten. Das Untätigbleiben der kantonalen Staats- anwaltschaft erstaunt zudem mit Blick darauf, dass die Randdaten nur be- fristet gespeichert werden. Den Fall zu sistieren, ohne die entsprechenden Daten vorgängig zu erheben, verstösst gegen Art. 314 Abs. 3 StPO und kommt damit einer Einstellung gleich. 2.2.5. Zusammenfassend hat die kantonale Staatsanwaltschaft nicht nachvoll- ziehbar dargelegt, aus welchen Gründen im konkreten Fall weitere Unter- suchungen nicht angezeigt sind. Die Sistierung der Strafuntersuchung er- weist sich damit als nicht rechtens und ist aufzuheben. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens auf die Staatkasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Eine Entschä- digung ist dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht auszu- richten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 17. Mai 2024 auf- gehoben. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die -9- Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen be- deutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus