4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von 2/3 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschwerdeführer ist kein zu entschädigender Aufwand entstanden. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschlagnahmebefehl vom 17. April 2024 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wird angewiesen, die beiden Mobiltelefone Samsung S 22 Ultra schwarz und Samsung S 24 Ultra schwarz aus der Beschlagnahme zu entlassen und dem Beschwerdeführer herauszugeben.