3.4. Zusammengefasst ist die angeordnete Durchsuchung der beiden Mobiltelefone nicht zu beanstanden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der Mobiltelefone sind jedoch nicht erfüllt. Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist anzuweisen, die beiden Mobiltelefone aus der Beschlagnahme zu entlassen und dem Beschwerdeführer herauszugeben. -9-