Dagegen erscheint die dauerhafte Beschlagnahme der Mobiltelefone nicht verhältnismässig. Vielmehr würde es zur Beweismittelsicherung genügen, die auf dem Mobiltelefon abgespeicherten Daten zu kopieren. Dies wäre – soweit nicht ohnehin bereits erfolgt – seit der Sicherstellung der Geräte am 23. Mai 2024 ohne weiteres möglich gewesen. Ein anderer Beschlagnahmegrund gemäss Art. 263 StPO wird nicht geltend gemacht. Damit erscheint die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der beiden Mobiltelefone nicht verhältnismässig.