Die Durchsuchung und Auswertung der beiden Mobiltelefone erscheint sodann verhältnismässig, zumal das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Tat sowie das öffentliche Sicherheitsinteresse die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Damit ist die angeordnete Durchsuchung der Mobiltelefone nicht zu beanstanden.