3.3. Angesichts der Ausführungen zum bestehenden Tatverdacht erscheint durchaus möglich, dass sich auf den beim Beschwerdeführer sichergestellten Mobiltelefonen mit der Mobiltelefonnummer C beweisrelevante Hinweise, wie etwa die vollständige WhatsApp-Kommunikation mit dem Waffenverkäufer oder weitere Informationen zum beabsichtigten Waffenkauf bzw. zu "B._____" befinden könnten. Die Auswertung der Mobiltelefone könnte damit den gegen den Beschwerdeführer bestehenden Tatverdacht weiter erhärten, womit die Beweiseignung zu bejahen ist.