3.2.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Verkäufer zweier Sturmgewehre Norinco 84 bei der Kantonspolizei Q._____ meldete, nachdem er auf sein Verkaufsinserat eine "dubiose Anfrage" erhalten habe. Er reichte einen Auszug aus einer WhatsApp-Kommunikation mit einem "B._____" (Mobiltelefonnummer C) ein, gemäss welcher "B._____" auf die Frage, ob er die Bewilligung schon habe, mit der Gegenfrage "Könnten wir uns nicht den ganzen Papierkram sparen in dem ich die einfach 1000 gebe" und "Bin aus Q._____" reagierte. Nachdem der Verkäufer dies verneinte, antwortete "B._____" u.a. mit "Hmm … Schade", "Falls ja kannst dich gerne melden" und "PS auch wenn was anders hättest".