Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b und c WG sind zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen und ihre wesentlichen Bestandteile sowie halbautomatische Zentralfeuerwaffen i.S.v. Faust- oder Handfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind, verboten. Die Kantone können Ausnahmen von den Verboten nach Art. 5 Abs. 1- 4 bewilligen (Art. 5 Abs. 6 WG).