Strafprozessuale Zwangsmassnahmen – wie vorliegend die Durchsuchung von Aufzeichnungen (Art. 246 ff.) und die Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) – dürfen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). 3.2. 3.2.1. Zunächst ist das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts zu prüfen.