Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beruft sich auf den Beschlagnahmegrund der Verwendung als Beweismittel (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Für eine Beweismittelbeschlagnahme kommen grundsätzlich sämtliche Objekte in Betracht, welche eventuell beweisrelevante Informationen enthalten. Ein Gegenstand ist eventuell beweisrelevant, wenn er in direktem oder indirektem Zusammenhang mit der inkriminierten Tat stehen könnte.