Anlässlich des Vollzugs des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 17. April 2024 seien beim Beschwerdeführer zwei Mobiltelefone mit der Telefonnummer C sichergestellt worden. Es bestehe damit gegen diesen ein hinreichender Tatverdacht wegen versuchten Erwerbs einer Waffe ohne Berechtigung. 3. 3.1. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen -6- durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO).