Mit einer ICR-Abklärung habe die Telefonnummer C dem Beschwerdeführer zugeordnet werden können. Bei den beiden zum Verkauf angebotenen Waffen handle es sich um Gewehre bzw. Handfeuerwaffen, für deren Erwerb ein Waffenerwerbsschein und aufgrund der Ladevorrichtung mit hoher Kapazität eine Ausnahmebewilligung vorausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer verfüge gemäss Abklärungen der Kantonspolizei weder über einen Waffenerwerbsschein noch über eine Ausnahmebewilligung. Anlässlich des Vollzugs des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 17. April 2024 seien beim Beschwerdeführer zwei Mobiltelefone mit der Telefonnummer C sichergestellt worden.